Ab wann zahlen beide eltern unterhalt
Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. Bei minderjährigen Kindern gilt: Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw. Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Dieser Elternteil schuldet i. Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:. Bei volljährigen Kindern gilt: Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt Betreuung , sondern nur noch auf Barunterhalt Geld. Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Ab wann zahlen beide Eltern Unterhalt?
Entscheidend ist, ob das Kind in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ist oder ein Studium absolviert. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Der Bedarf des Kindes umfasst dabei nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch die Kosten, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Studiengebühren, Bücher, Laptop oder Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, den Unterhalt zu leisten , wobei die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen und den finanziellen Verhältnissen der Eltern berechnet wird. Dabei wird das Einkommen des Kindes und BAföG angerechnet. Immer häufiger kommt es vor, dass der Unterhaltspflichtige wegen eigener finanzieller Probleme — zu geringer Verdienst, Arbeitslosigkeit, Überschuldung — nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. In diesem Fall kann das volljährige Kind BAföG oder Bürgergeld beantragen. Genau betrachtet haben Eltern gegenüber volljährigen Kindern keine spezifischen Rechte mehr , da diese mit Erreichen der Volljährigkeit als volljährig und eigenständig gelten.
| Unterhaltszahlung: Regeln für beide Eltern | Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. Bei minderjährigen Kindern gilt: Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw. |
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Unterhaltszahlung: Regeln für beide Eltern
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt ihrer Kinder so lange zu sichern, bis diese auf eigenen Beinen stehen können. Das ist in der Regel erst nach einer beruflichen Ausbildung der Fall. Daher muss Kindesunterhalt ab 18 Jahren weiter geleistet werden, wenn das Kind eine schulische Ausbildung oder ein Studium absolviert. Ist ein Kind z. Lebensjahres unbegrenzt weiter. Generell gilt, dass der Unterhalt so lange geleistet werden muss, bis das Kind seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit durchaus überschreiten und erhalten weiterhin elterlichen Unterhalt. Zudem gibt es einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern. Dazu gehören Folgende:. Eltern, die Unterhalt für volljährige Kinder leisten, dürfen erwarten, dass das Kind die Ausbildung zielstrebig verfolgt, und haben ein Recht auf Informationen über den Verlauf von Lehre oder Studium.
Wann sind beide Eltern zur Unterhaltspflicht verpflichtet?
Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position nach Ehegatten usf. Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus. Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl.